Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 145

§ 145 – Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege

Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet § 43a auch in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. Wechseln diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen nach dem 1. Januar 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohnform gelebt hätten.

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die seit dem 1. Januar 2017 Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege erhalten, sind betroffen.
  • § 43a gilt nicht für bestimmte Wohnformen, die am 1. Januar 2017 nicht unter diesen Paragraphen fallen.
  • Auch in der neuen Fassung von § 43a ab dem 1. Januar 2020 bleibt diese Regelung bestehen.
  • Wenn diese Personen nach dem 1. Januar 2017 die Wohnform wechseln, gilt die Ausnahme nicht mehr.
  • Die Ausnahme gilt nur, solange sie in einer Wohnform leben, die am 1. Januar 2017 unter § 43a gefallen wäre.